Donnerstag, 12. Januar 2012

Der Bundespräsident, einige Überlegungen

Der § 90 Strafgesetzbuch regelt die Konsequenzen bei Verunglimpfung des Bundespräsidenten. Er besagt:

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.

Das Gesetzt ist absolut sinnvoll, denn es geht davon aus, dass die Würde des Menschen einerseits unantastbar ist und andererseits die Würde des Bundespräsidenten qua Amt zusätzlich schützenswert ist.

Würde steht in Beziehung mit dem Sein des Menschen und hat eine hohe moralischen Komponente, die sich in der Hierarchisierung von Werten darstellt und ebenfalls Personen einbezieht, die in der Wertehierarchie eines Gemeinwesens eine hervorgehobene Stellung einnehmen.

Der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland nimmt innerhalb des Staates definierte Funktionen wahr, er ist aber auch eine moralische Instanz, die überparteilich operiert, Denkanstösse gibt und die Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland positiv beeinflussen sollte.

Aber auch der Bundespräsident ist nicht unantastbar.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sieht im Artikel 61 GG vor:

"(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist."

Es handelt sich hier um die so genannte Präsidentenanklage, die in unserer freiheitlich demokratischen Ordnung garantiert, dass es keinen rechtsfreien Raum gibt, für niemanden.

Der Artikel 61 GG behandelt aber nicht den Fall, dass die Würde des Amtes durch andere "Tatbestände" als die Verletzung des Grundgesetzes beschädigt wird.

Wird die Glaubwürdigkeit eines Bundespräsidenten beschädigt und damit das Amt in Mitleidenschafft gezogen, ohne das Grundgesetz zu verletzen, liegt die Entscheidung zur Amtsenthebung bei niemandem, sie ist nicht einmal gegeben.
Nur der Bundespräsident entscheidet, ob er für das Amt und für die Würde, die ihm dieses Amt verleiht, noch tragbar ist.

Das bedeutet aber nicht, dass eine Weiterführung des Amtes für einen Bundespräsidenten, der nicht mehr von einer überzeugenden Mehrheit des Volkes und seiner politischen Mandatsträger getragen wird, aufrecht erhalten werden kann. 

Der Bundespräsident allein ist die letzte Instanz, die darüber entscheiden muss, ob er noch in der Weise die Bundesrepublik Deutschland repräsentiert, die ihm die Wahlfrauen und Wahlmänner der Bundesversammlung per votum zugestanden haben.

Auch der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland hat die Aufgabe, das Land, das er auch nach Außen repräsentiert, nicht zu schädigen.
Daran ist auch die Qualität des Amtsinhabers zu bemessen.

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